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Barrierefrei im Netz

15.07.2024

Barrierefrei im Netz

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Deutschland

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist ein bedeutender Schritt zur digitalen Inklusion in Deutschland. Es verpflichtet Unternehmen, ihre digitalen Angebote und Produkte für alle Menschen zugänglich zu gestalten, unabhängig von körperlichen oder geistigen Einschränkungen. Von Webseiten über Apps bis zu Bankautomaten – das Gesetz zielt darauf ab, digitale Barrieren abzubauen und gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen. Die folgenden Abschnitte erläutern die konkreten Anforderungen und Auswirkungen dieses wichtigen Gesetzes.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments (EAA) über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen in nationales Recht um.

Das Gesetz gilt grundsätzlich für Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden, und für Dienstleistungen, die nach diesem Stichtag erbracht werden. Betroffen sind in der Regel Produkte und Dienstleistungen, die sich an Verbraucher:innen richten. Videos und Dokumente, die vor dem 28. Juni 2025 produziert und publiziert werden, müssen nicht unbedingt barrierefrei gestaltet sein.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt nicht für Kleinstunternehmen, die für das Gesetz relevante Dienstleistungen anbieten. Als Kleinstunternehmen gelten dabei Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und entweder einem Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro (Seite 3: Leitlinien für Barrierefreiheit (bundesfachstelle-barrierefreiheit.de)

Websites fallen pauschal nicht unter das BFSG. Wenn über sie allerdings „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr" (nach § 1 Absatz 3 Nummer 5 BFSG) oder zum Beispiel Bankdienstleistungen für Verbraucher (§ 1 Absatz 3 Nummer 3 BFSG) angeboten werden, fallen diese unter das Gesetz.

Im BFSG § 2 Nummer 26 wird der Begriff der Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr definiert. Es geht hierbei um den Abschluss eines Verbrauchervertrages (wie zum Beispiel der Kauf eines Produkts).

Bankdienstleistungen für Verbraucher werden in § 2 Nummer 24 als Begriff definiert. Online-Banking beispielsweise ist eine Bankdienstleistung.

(19. Punkt: Bundesfachstelle Barrierefreiheit - FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (bundesfachstelle-barrierefreiheit.de)

 

Nicht EU-Richtlinie ist maßgebend, sondern das jeweilige nationale Umsetzungsgesetz

In der europäischen Gesetzgebung gibt es Verordnungen und Richtlinien. EU-Verordnungen gelten direkt in allen Mitgliedsländern, ohne dass nationale Gesetze erforderlich sind. EU-Richtlinien hingegen müssen von jedem Mitgliedsstaat in nationales Recht umgesetzt werden, um verbindlich zu sein. Für die Praxis ist somit primär die nationale Gesetzgebung ausschlaggebend, nicht die EU-Richtlinie selbst. Im Kontext der Barrierefreiheit bedeutet dies, dass private Unternehmen in Deutschland durch das nationale Gesetz, das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, verpflichtet werden, und nicht direkt durch die EU-Richtlinie. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.

Quelle: Bundesfachstelle Barrierefreiheit - European Accessibility Act (EAA) (bundesfachstelle-barrierefreiheit.de)

FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Bundesfachstelle Barrierefreiheit - FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (bundesfachstelle-barrierefreiheit.de)

 

Aufstellung der WCAG 2.2-Richtlinien mit spezifischen Kriterien:

Konformitätsstufen

Der Erfüllungsgrad ist in drei Stufen möglich: A (muss), AA (sollte), AAA (kann). Diese definieren den Grad der Barrierefreiheit.

  • Grundanforderungen (Level A): Dazu gehören minimale Zugänglichkeitsanforderungen, wie korrekte Bildbeschreibungen und die Vermeidung redundanter Eingaben.

  • Erweiterte Anforderungen (Level AA): Dazu zählen ausreichende Kontraste, größere Texte, Tastaturbedienbarkeit und spezifische Kriterien wie sichtbarer Tastatur-Fokus und Alternativen zu Drag & Drop-Bewegungen.

  • Höchste Anforderungen (Level AAA): Diese Stufe beinhaltet strengere Kriterien wie verbesserte Sichtbarkeit des Fokusindikators.

Unternehmen sollten anstreben, mindestens die Anforderungen des Levels AA zu erfüllen, um eine breite Zugänglichkeit zu gewährleisten. Die Umsetzung von Level AAA ist empfehlenswert, aber nicht zwingend erforderlich.

Test für BITV und WCAG

BIK BITV-Test | Beschreibung des Prüfverfahrens (bitvtest.de)

Quelle: WCAG 2.2 - neue Richtlinien bis 2026 • comundus

An der Spitze stehen vier Prinzipien, die die Grundlage für die Barrierefreiheit im Web bilden:

Verständlichkeit, Wahrnehmbarkeit, Robustheit und Bedienbarkeit:

Verständlichkeit: Machen Sie den Inhalt lesbar und verständlich. Sorgen Sie dafür, dass Webseiten vorhersehbar aussehen und funktionieren. Geben Sie dem Benutzer eine Hilfestellung bei der Eingabe. Helfen Sie ihm dabei, Fehler zu vermeiden und zu korrigieren.

Wahrnehmbarkeit: Stellen Sie Textalternativen für alle Nicht-Text-Inhalte zur Verfügung, sodass diese in andere vom Benutzer benötigte Formen geändert werden können, wie zum Beispiel Großschrift, Braille, Symbole oder einfachere Sprache.

Robustheit: Inhalte müssen robust genug sein, damit sie zuverlässig von einer großen Auswahl an Benutzeragenten wie Browser einschließlich assistierender Techniken interpretiert werden können.

Bedienbarkeit: Bestandteile der Benutzeroberfläche und Navigation müssen bedienbar sein. Sorgen Sie dafür, dass alle Funktionalitäten von der Tastatur aus verfügbar sind.

Quelle: Introduction to Understanding WCAG | WAI | W3C

 

Beispiele:

Prinzip 1: Wahrnehmbarkeit

  • 1.1 Textalternativen (A): Bereitstellung von Textalternativen für nicht-textuelle Inhalte.

  • 1.2 Zeitbasierte Medien (A, AA, AAA): Alternativen für zeitbasierte Medien, wie Untertitel für vorab aufgezeichnete Audioinhalte (A) und Gebärdensprachinterpretation für vorab aufgezeichnete Audioinhalte (AAA).

  • 1.3 Anpassbar (A, AA): Inhalte so gestalten, dass sie in verschiedenen Formen ohne Informations- oder Strukturverlust dargestellt werden können.

  • 1.4 Unterscheidbar (A, AA, AAA): Inhalte leichter wahrnehmbar machen, z.B. durch Mindestkontrastverhältnisse (AA).

2. Bedienbarkeit

  • 2.1 Tastaturzugänglich (A, AA): Gesamte Funktionalität über eine Tastatur bedienbar.

  • 2.2 Genügend Zeit (A, AA, AAA): Benutzern ausreichend Zeit zur Nutzung und zum Lesen von Inhalten geben.

  • 2.3 Anfälle und körperliche Reaktionen nicht provozieren (A, AAA): Inhalte so gestalten, dass sie keine Anfälle verursachen.

  • 2.4 Navigierbar (A, AA, AAA): Hilfen bereitstellen, um die Navigation zu erleichtern.

3. Verständlichkeit

  • 3.1 Lesbar (A, AA, AAA): Textinhalte lesbar und verständlich machen.

  • 3.2 Vorhersehbar (A, AA, AAA): Webseiten erscheinen und funktionieren auf vorhersehbare Weise.

  • 3.3 Eingabehilfe (A, AA, AAA): Benutzern helfen, Fehler zu vermeiden und zu korrigieren.

4. Robustheit

  • 4.1 Kompatibel (A, AA): Maximale Kompatibilität mit aktuellen und zukünftigen User Agents, einschließlich assistiver Technologien.

Liste aller Techniken die man für die Umsetzung benutzen kann: All WCAG 2.2 Techniques | WAI | W3C

 

Foto von Kaitlyn Baker auf Unsplash

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